§ "Durch das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des
Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)
bestimmt worden, dass Tiere keine
Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Mangels spezieller
gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über
Fundsachen
(§§ 965 ff. BGB) auch für diese." §Was
nichts anderes bedeutet, als dass man (wie beim Finden eines Schlüssels
oder einer Geldbörse) nicht automatisch deren Eigentümer
wird und
aufgefundene Tiere nicht einfach behalten darf.
Erst nach Ablauf von sechs Monaten erwirbt man einen Anspruch auf seine
"Fundsache" - wenn sich nicht zwischenzeitlich der rechtmäßige Besitzer
meldet oder ermittelt wurde.
Ganz klar, dass man ein Tier nur in sein vertrautes
und vermisstes Zuhause zurückbringen kann,
wenn es ordnungsgemäß vom Finder bei den zuständigen Stellen gemeldet
wird.
Man kann sich auch nicht damit aus dieser Verpflichtung stehlen, man habe das
Tier für herrenlos und/oder ausgesetzt gehalten.
Denn (Zitat):
§ "Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom
Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel,
landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier
sonst
wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und zu
behandeln." §
§ "...Es ist sowohl im Interesse des Tieres als auch der Kommune,
den Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine
bekannte Haltungsumgebung zurück zu
bringen... " §
Sprich: Bei jedem gefundenen Haustier ist immer davon
auszugehen, dass es einen rechtmäßigen Besitzer hat, der es sucht! |
§ 246 StGB
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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